Doppelresidenz sorgt für Entlastung der Kinder und mehr zusammenhängende Zeit mit beiden Eltern, kein Vorrecht eines Elternteils


AG Potsdam
Aktenzeichen: 451 F 72/19 vom 07.08.2019
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Tenor / Inhalt der Entscheidung

Die Eltern des Kindes hatten sich 2017 getrennt. Der Vater hatte sich dann eine eigene Wohnung im direkten Umfeld gesucht und für die Zeit auch eine einvernehmliche Umgangsregelung in Form eines „erweiterten Umgangs“ (Freitag – Dienstag sowie Montag zu Dienstag in der Folgewoche) verständigt.

Über eine Erweiterung der Kontaktzeiten konnten sich die Eltern nicht einigen, eine Mediation blieb erfolglos. Das Kind fühlt sich auch nach Angaben des Verfahrensbeistandes und der gerichtlichen Anhörung bei beiden Eltern wohl. Der Wechsel zwischen den Haushalten funktioniere weitestgehend problemlos.

Der Streit zwischen den Eltern konnte weitestgehend vom Kind ferngehalten werden.

Der Vater wünscht die paritätische Doppelresidenz im Wochenwechsel, die Mutter lehnt diese mit Hinweis auf die aus ihrer Sicht fehlende Kommunikation zwischen den Eltern ab und führt verschiedene Gründe aus dem Umgang der Eltern untereinander an, welche nicht im Zusammenhang mit dem Befinden des Kindes stehen.

Die Verfahrensbeiständin würde den Umgang nur um einen Tag erweitern wollen, damit nach Eindruck des Gerichtes keiner der Eltern als Gewinner aus dem Verfahren hervorgehen würde. Das Jugendamt spricht sich entschieden für eine paritätische Doppelresidenz aus und sieht keine Anhaltspunkte, die dem entgegenstehen würden. Die Eltern seien in der Lage Vereinbarungen zu treffen. Der wöchentliche Wechsel wäre für das Kind entspannter und würde die Anzahl der Wechsel minimieren.

Das Gericht ordnete eine paritätische Doppelresidenz im wöchentlichen Wechsel ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens an, auch wenn der Verfahrensbeistand dies vorsichtig angeregt hatte. Die Position der Mutter sei „letztlich nicht ganz erklärlich“. Zwar habe es durchaus Verhaltensweisen und Vorstellungen des Vaters gegeben (Kommunikation im Umfeld der Mutter, Verwendung des Unterhalts), welche so nicht angemessen gewesen wären.

Dies habe aber keine Auswirkungen auf den Umgang des Kindes mit seinen Eltern. Die Eltern „können sich, wie sie es in der Vergangenheit bewiesen haben, auf eine Regelung verständigen, die über den üblichen Umgang hinausgeht und sich an diese halten. Sie sind in der Lage, den Streit – den es überall, auch in funktionierenden Elternbeziehungen, einmal gibt – von dem Kind weitgehend fern zu halten“.

Die Anordnung der paritätischen Doppelresidenz im Wochenwechsel würde die Wechsel reduzieren. Jeder Elternteil hätte „die gleiche Möglichkeit, den Vorzug des Zusammenseins mit dem Kind für eine den Umständen entsprechend möglichst lange Zeit zu genießen“. Beide Eltern seien nach Ansicht des Gerichts auch uneingeschränkt erziehungsfähig.

Abschließend stellte das Gericht fest:

„Die schlichte Ablehnung der Mutter blieb letztlich insgesamt unverständlich. Der einfache Versuch, die Kommunikation der Eltern als besonders mangelhaft zu bezeichnen, reicht nicht aus. Die Position der Mutter beruht auf der Vorstellung, sie alleine habe darüber zu befinden. Auf das Elternrecht, dass in gleicher Weise dem Vater zusteht, kann sie sich dabei nicht berufen“.

 

Kommentar von doppelresidenz.org

Die Entscheidung ist, zumindest in weiten Teilen, ein gutes Beispiel dafür, worauf es bei einer Umgangsentscheidung ankommt: auf den Kontakt des Kindes zu beiden Eltern und inwiefern das Kind davon profitiert. Dies wurde durch das Gericht entsprechend gewürdigt. Das Kind liebt beide Eltern und profitiert vom Kontakt zu beiden.

Die angeführten Probleme zwischen den Eltern (Unterhalt, Kommunikation) haben mit dem Umgang nichts direkt zu tun. Die Doppelresidenz sorgt durch eine Reduzierung der Wechsel letztlich sogar für eine Entlastung von Kind und Eltern, wie Gericht und Jugendamt zutreffend erkannt haben.

Für die von der Mutter behaupteten Kommunikationsprobleme gab es keine Anhaltspunkte. Die Eltern konnten bis zu dem Moment, wo die Ausweitung des Umgangs thematisiert wurde, alle Entscheidungen ohne gerichtliche Hilfe lösen. Selbst wenn es Kommunikationsprobleme gegeben hätte, dann wäre dies kein Grund die Doppelresidenz anzulehnen, sondern lediglich ein Appell, den Eltern entsprechende Werkzeuge zur Kommunikation an die Hand zu geben.

Hier zeigt sich aber wieder einmal die Gefahr, die von der undifferenzierten Auslegung vieler Gerichte „Streit und / oder Kommunikationsprobleme = Ablehnung der Doppelresidenz“ ausgeht. So werden Streit und Kommunikationsprobleme häufig erst aus verfahrenstaktischen Gründen geschaffen. Gut, dass das Amtsgericht sich hierzu nicht hat instrumentalisieren lassen und dies auch deutlich im Beschluss niedergelegt hat. Nicht ein Elternteil hat zu bestimmen, sondern beide gemeinsam. „Herrschaftsstellungen“ gegenüber dem anderen Elternteil sind unangebracht. In dieser Klarheit sollte dies öfter zum Ausdruck gebracht werden. Wichtig war auch Verhaltensweisen, welche als nicht angemessen gesehen wurden, zu benennen. So haben die Eltern die Möglichkeit, ihr Verhalten für die Zukunft zu verändern und so zur Verbesserung der Elternebene aktiv beizutragen.

Bedauerlich ist vor allem die Positionierung des Verfahrensbeistandes, der doch eigentlich die Interessen des Kindes vertreten sollte. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass der Verfahrensbeistand sich vorwiegend an dem Verhältnis der Eltern untereinander und eigenen Gerechtigkeitserwägungen orientiert und nicht an den Bedürfnissen des Kindes. Er empfahl sogar noch die Einholung eines langwierigen, kostenaufwändigen und für alle Beteiligten hoch belastenden Gutachtens, welches das Verhältnis von Eltern und Kind sicher nicht verbessert hätte. Die Empfehlung des Verfahrensbeistandes hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar zu einer zunehmenden Eskalation und Verschärfung beigetragen, was das Kind zusätzlich belastet hätte. Dem ist das Gericht aufgrund der recht klaren Lage zum Glück nicht nachgekommen.

Die Frage wäre auch gewesen, was ein Gutachten in einer solchen Situation hätte bringen sollen: ob ein Tag mehr oder weniger Kontakt zu einem Elternteil besteht ist keine Frage, die in einem Gutachten geklärt werden kann, sondern lediglich eine Ermessensentscheidung, die das Gericht zutreffender Weise auch getroffen hat. Hier zeigt sich aber erneut, dass auch für Verfahrensbeistände dringend eine angemessene Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung erforderlich ist, damit sie ihre Aufgabe, die Vertretung der Interessen der Kinder, auch wahrnehmen können.

Kritisch erscheint an dem Beschluss die unter 5 gefasste Vereinbarung, dass die Eltern zwei Besuche pro Jahr ohne Angaben von Gründen absagen können. Dies könnte die Vollstreckbarkeit der Umgangsregelung erschweren. Auch birgt die Vereinbarung mögliches Streitpotential, wenn ein Elternteil die Absage bewusst auf ein Wochenende legt, an dem der andere Elternteil eine bereits länger geplante Aktivität mit dem Kind unternehmen würde, was durch den Beschluss legitimiert wäre.

Gleiches gilt für die Regelung im Krankheitsfall. Zum einen ist es üblich, dass hier als Nachweis eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss, wenn das Kind erkrankt ist.

Unter 4 wird darauf verwiesen, dass das Kind an Kita-Tagen dort abgeholt und gebracht werden soll. Hier wäre es rein klarstellend sinnvoll gewesen, auch gleich auf einen späteren Schulbesuch mit abzustellen, um Missverständnisse zu vermeiden und die Vollstreckbarkeit des Beschlusses nicht einzuschränken.

Letztendlich ist dieser Beschluss aber eine sehr erfreuliche Entwicklung, weg von häufig juristisch geprägten Vorbehalten gegenüber der Doppelresidenz, hin zu einer Orientierung an den Bedürfnissen der Kinder, den tatsächlichen Umständen und den Möglichkeiten und Fähigkeiten der Eltern.

 



Zuletzt geändert am 11.03.2020 um 11:36

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